1. AUFTRAG 

(1) Die Bildgestaltung und künstlerisch-technische Gestaltung sowie eine eigene Auswahl der Bilder bleiben der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer vorbehalten. Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Brautpaar am Ende zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin/des Fotografen. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.  

(2) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind wie vereinbart voll zu vergüten.
Dieses Angebot hat eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum. 
 

2. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG 

(1) Die Auftraggeber verpflichten sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten wie unter dem Punkt Leistungen Auftraggeber aufgeführt.  

(2) Bei Vertragsunterzeichnung wird die unter dem Punkt Leistungen Auftraggeber genannte Anzahlung fällig (wird mit dem Gesamtbetrag verrechnet). Dieser Betrag wird spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss und bei Rechnungserstellung fällig, der Restbetrag ist spätestens 14 Tage nach dem Hochzeitstag fällig. Die Bereitstellung der Fotos erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang. 

(3) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist der Fotograf berechtigt, den Mehraufwand für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

(4) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, Mitwirkungsleistungen nicht nach oder entstehen für die Fotografin/den Fotografen bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist der Fotograf dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen. 

 
3.) NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE 

(1) Der Fotografin/dem Fotografen stehen die Urheberrechte an den von ihr/ihm angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu. 

(2) Soweit nichts anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den von dem Fotografen angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. 

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstiger Manipulationen. 

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. 

(5) Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte von der Fotografin/dem Fotografen übertragen worden sind.  

(6) Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. 


4. ABNAHME / LIEFERUNG / EIGENTUMSVORBEHALT 

(1) Die Fotografin/ der Fotograf liefert die fertige Weddingbox inkl. Datenmedium mit den bearbeiteten Hochzeitsbildern in hochauflösendem JPG-Format innerhalb von max. 6 Wochen nach der Hochzeit. 

Die Auftraggeber erhalten den Zugang zu einer passwortgeschützten Onlinegalerie mit den Bildern in hochauflösendem JPG- Format. Diese Onlinegalerie steht mindestens 1 Jahr zur Verfügung. Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche, auf der Hochzeit angefertigte, Lichtbilder auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort gespeichert werden. 

(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im Eigentum der Fotografin/ des Fotografen. 

(3) Die Leistungen der Fotografin/des Fotografen gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn die Auftraggeber die erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzen, ohne den Fotografen auf etwaige Mängel hinzuweisen. ​

(4) Falls auf Kundenwunsch erweiterte Retusche Arbeiten in Photoshop gewünscht sind dürfen die Bilder an einen entsprechenden professionellen Anbieter zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Dieser Bearbeiter hat keine Bildrechte und darf die Bider weder veröffentlichen noch anderweitig verwenden.


5. VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG 

(1) Mit fristgerechter Annahme vom Vertragsformular, und Leistung der Anzahlung (Details siehe „Leistungen Auftraggeber“) gilt der Vertrag – für beide Seiten – als verbindlich gebucht. Ist dies nicht der Fall, ist die Fotografin/ der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. 

Bei kleineren Aufträgen wie Familienshooting etc. gelten meine AGB's automatisch in dem ich beauftragt werde.

(2) Erfolgt eine Absage/ Kündigung des Auftrages durch die Auftraggeber, aufgrund nicht von der Fotografin zu vertretener Gründe, so bleiben die Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes in nachstehendem Umfang verpflichtet: 

Bis zu sechs Monaten vor Beginn der Hochzeit, sind die Auftraggeber zur Zahlung der Anzahlung verpflichtet; diese wird vom Fotografen einbehalten. Die weitere Vergütung wird nicht fällig. 

Erfolgt die Kündigung weniger als sechs Monate vor Beginn der Hochzeit, steht der Fotografin/ dem Fotografen die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu. 

In allen vorgenannten Fällen bleibt es den Auftraggebern unbenommen nachzuweisen, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

Sollte die Hochzeitsfeier aufgrund behördlicher Weisungen mit der vom Brautpaar geplanten Anzahl Gäste nicht durchgeführt werden dürfen oder falls die Braut, der Bräutigam oder eine der anderen 

zentralen Personen (z.B. Eltern, Geschwister, Trauzeugen) an Covid-19 erkrankt, fallen keine Stornierungsgebühren an. Sollte das Hochzeitsfest aufgrund behördlicher Weisungen nur unter besonderen Auflagen durchgeführt werden dürfen (z.B. Maskenpflicht oder nur 4-er Tische) kann das Hochzeitsfest kostenlos auf einen späteren Termin verschoben werden.
 

6. HAFTUNG 

(1) Der Fotograf haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Fotograf ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Fotografin/der Fotograf in demselben Umfang. 

(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. 

(3) Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die die Fotografin/ der Fotograf nicht zu vertreten hat, befreien den Fotografen für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist die Fotografin/ der Fotograf nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Fotograf wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten, eine bereits gezahlte Anzahlung unmittelbar erstatten und sich dringend um einen Ersatzfotografen bemühen. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 
 

7. RECHTE AM EIGENEN BILD/EINRÄUMUNG VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE 

(1) Die Auftraggeber entscheiden nach der Bildübergabe, ob sie mit einer Veröffentlichung der, bei der Hochzeit entstandenen, Aufnahmen durch den Fotografen sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung der Leistungen des Fotografen einverstanden sind. Dann darf der Fotograf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für den Fotografen dient. 

(2) Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen teilen die Auftraggeber dem Fotografen vor Beginn der Hochzeit unaufgefordert mit. 
 

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(2) Es gilt ausschließlich Schweizer Recht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. 

Ausnahmen der in diesem Vertrag geschlossenen Regelungen sind – falls getroffen – im Vertragsformular aufgeführt.